Logo Zertifikat ilac MRA DAkkS Deutsche Akkreditierungsstelle D-IS-22124-01-00

ATHIS ist eine akkreditierte Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020 Typ A

Was ist eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A?

Eine „akkreditierte Inspektionsstelle Typ A“ ist eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der erforderlichen Inspektionen akkreditierte Inspektionsstelle die Inspektionen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe Juli 2012, Absatz 4.1.6 Buchstabe a in Verbindung mit Abschnitt A.1 des Anhangs A als unabhängige Dritte anbietet;

Der Staat bestätigt also der Inspektionsstelle die Kompetenz zur Durchführung gewisser Aufgaben.

Bei Beauftragung einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A kann sich der Kunde also sicher sein, dass die Leistungen kompetent und frei von jeglichen anderen Interessen durchgeführt werden.

Der Auftraggeber kann sich somit jeder Zeit sicher sein, nichts „falsch“ gemacht zu haben.

Die Inspektionsstelle ATHIS GmbH ist für folgende Leistungsbereiche durch die Deutsche Akkreditiertungsstelle akkreditiert:

Hygieneinspektionen im Bereich von trinkwasserführenden Systemen der Gebäudetechnik sowie Feststellung ihrer Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen und – aufgrund einer sachverständigen Beurteilung – mit allgemeinen Anforderungen;

Hierbei handelt es sich hauptsächlich um die Durchführung von Risikoabschätzungen (Gefährdungsanalysen) nach § 51 Abs. 1 Trinkwasserverordnung, aber auch um Gefährdungsbeurteilungen für Trinkwasserinstallationen oder die Bestätigung der Konformität diverser Tätigkeiten welche im Zusammenhang mit Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasser-Installationen stehen. Auch kann die Konformität einzelner Leistungen welche in diesem Zusammenhang von Anbietern erbracht werden also konform zu den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, aber auch normativer Anforderungen, bestätigt werden.

 

Hygieneinspektionen zur Überprüfung der Anlagen nach § 14 Absatz 1 42. BImSchV 2017 sowie ihrer Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen und -aufgrund einer sachverständigen Beurteilung – mit allgemeinen Anforderungen

 

Einen Link zur Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH finden Sie unter:

https://www.dakks.de/de/home.html

Anforderungen an Inspektionsstellen (Typ A)

Die Inspektionsstelle muss die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Unabhängigkeit der Inspektionsstelle

Die Inspektionsstelle muss von den durch die Inspektion betroffenen Parteien unabhängig sein.

b) Integrität bei den Inspektoren

Die Inspektionsstelle und ihre Beschäftigten dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die die Unabhängigkeit ihres Urteils und ihre Integrität bei den Inspektionen verletzen können. Insbesondere dürfen sie sich nicht unmittelbar mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb, der Errichtung, der Beschaffung, dem Besitz, der Benutzung oder der Instandhaltung von Gegenständen befassen, die von ihnen inspiziert werden.

c) Abstand zu wirtschaftlichen Akteuren

Eine Inspektionsstelle darf nicht Teil einer juristischen Person sein, die in die Entwicklung, die Her-stellung, den Vertrieb, die Errichtung, die Beschaffung, den Besitz, die Benutzung oder die Instand-haltung der Gegenstände, die sie inspiziert, einbezogen ist.

d) Ausschluss von Einflussnahmen durch Muttergesellschaften

Die Inspektionsstelle darf nicht mit einer anderen juristischen Person, die in die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb, die Errichtung, die Beschaffung, den Besitz oder die Instandhaltung der inspizierten Gegenstände eingebunden ist, verbunden sein durch:

1) gemeinsame Eigentümerschaft, außer wenn die Eigentümer keinen Einfluss auf das Ergebnis der Inspektion nehmen können.
2) Beauftragte in den Gremien oder einem Äquivalent der Organisationen mit Verantwortung für die gemeinsame Eigentümerschaft, außer diese verfügen über Funktionen, die auf das Ergebnis einer Inspektion keinerlei Einfluss haben;
3) direkte Berichterstattung an dieselbe höhere Managementebene, außer wenn dies keinen Einfluss auf das Ergebnis einer Inspektion hat;
4) vertragliche Verpflichtungen oder andere Mittel, die auf das Ergebnis einer Inspektion Einfluss haben können.

Anwendung des Artikels R 17 Abs. 4 des EG Beschlusses 768/2008

Keine Beteiligung am Marktgeschehen

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.

Verpflichtung zur Unabhängigkeit

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können.

Verpflichtung zur Vertraulichkeit 

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

Tätigkeitsbereiche

Überprüfung der Anlagen nach § 14 der 42. BImSchV

Durchführen von Sachverständigenüberprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV

Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 TrinkwV (Legionellen)

Durchführen von Gefährdungsanalysen nach Trinkwasserverordnung beim Nachweis von Legionellen.

Gefährdungsbeurteilung Lüftung

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für RLT-Anlagen finden nicht im akkreditierten Bereich der Stelle statt, sondern wird auf Grundlage der VDI-Richtlinie 6022 im nicht überwachten Bereich der Stelle angeboten.

Wir sind deutschlandweit tätig

Bundesweit zu einheitlichen Preisen

Auf Grund der Struktur als Inspektionsstelle Typ A bieten wir unsere Leistungen bundesweit zu einheitlichen Preisen an, um eine Benachteiligung einzelner Kundengruppen zu vermeiden.